Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 218b

§ 218b – Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Berufskrankheiten können rückwirkend anerkannt werden.
  • Dies betrifft Krankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 aufgelistet wurden.
  • Die Regelungen basieren auf § 6 der Verordnung.
  • Die Verordnung gilt in der Fassung vom 1. Januar 2021.
  • Es handelt sich um spezifische Vorschriften für Berufskrankheiten.